Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

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Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG

Sie sollen ein Fahrzeug geführt haben, für welches keine erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung bestand.

Der Gesetzeswortlaut hierzu heißt:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört

Wichtig - machen Sie bitte keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben - Wichtig

Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen

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Ihr Rechtsanwalt Frank W. Engelbracht

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