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Nötigung § 240 StGB
Sie sollen einen anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Handlung genötigt haben?
Der Gesetzeswortlaut hierzu heißt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen.
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Ihr Rechtsanwalt Frank W. Engelbracht
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht