Rechtsanwälte Frank W. Engelbracht - Fachanwälte - Spezialisten im Verkehrsrecht
Fachanwälte für Verkehrsrecht | Berlin Spandau & Berlin Steglitz Zehlendorf und bundesweit
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Fahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Ihnen wird vorgeworfen Fahrerflucht begangen zu haben bzw. sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben?
Der Gesetzeswortlaut hierzu heißt:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
Wichtig - machen Sie bitte keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben - Wichtig
Wir vertreten unsere Mandanten gerne in sämtlichen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen.
Sie haben eine Beschuldigtenanhörung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten? Damit wir Sie verteidigen können, übersenden Sie uns Ihre Unterlagen einfach.digital, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!
Wir prüfen Ihre Unterlagen und melden uns bei Ihnen innerhalb von 24 Stunden zurück, in der Regel an nächsten Werktag (gilt nicht für Samstag und Sonntag).
Ihr Rechtsanwalt Frank W. Engelbracht
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht