Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis
Rechtsanwälte Frank W. Engelbracht - Fachanwälte - Spezialisten im Verkehrsrecht
Fachanwälte für Verkehrsrecht | Berlin Spandau & Berlin Steglitz Zehlendorf und bundesweit
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Berlin Spandau & Berlin Steglitz Zehlendorf und bundesweit
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Sie sollen ohne Fahrerlaubnis gefahren sein?
Der Gesetzeswortlaut hierzu heißt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
- vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
- als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist
Wichtig - machen Sie bitte keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben - Wichtig
Wir vertreten unsere Mandanten in sämtlichen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen
Sie haben eine Beschuldigtenanhörung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten? Damit wir Sie verteidigen können, übersenden Sie uns Ihre Unterlagen einfach.digital, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!
- Empfohlener Weg, übersenden Sie uns Ihre Unterlagen einfach.digital
- Schreiben Sie uns eine E-Mail
- Rufen Sie uns unverbindlich an
Wir prüfen Ihre Unterlagen und melden uns bei Ihnen innerhalb von 24 Stunden zurück, in der Regel an nächsten Werktag (gilt nicht für Samstag und Sonntag).
Ihr Rechtsanwalt Frank W. Engelbracht
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht